Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SkinIdent AG

§ 1 Anwendbares Recht, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen deutschem Recht. Die genannten Gesetze sind diejenigen der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4) Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlassen wir Vertriebsrichtlinien zur Qualitätssicherung, die insbesondere die Anforderungen an unsere Kunden, deren Geschäftsräume und Vertriebswege festlegen können.
(5) Alle zusätzlichen Vereinbarungen sind unbeschadet deren rechtlicher Wirksamkeit zu Nachweiszwecken in Textform zu dokumentieren.

§ 2 Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Bestellungen erfolgen gemäß unserer zum Zeitpunkt des Bestelleingangs gültigen Preisliste.
(2) Wir akzeptieren Zahlungen per Überweisung (nur Vorkasse) und per Bankeinzug.
(3) Die Lieferung erfolgt nach Deutschland und Österreich ab einem Rechnungsbetrag von 450,– Euro (ohne USt.) bei Bankeinzug oder Überweisung (Vorkasse) versandkostenfrei. Ansonsten betragen die Versandkosten pauschal 7,90 Euro.
(4) Bei Bezahlung per Überweisung (Vorkasse) oder Bankeinzug wird unabhängig von der Bestellmenge ein Rabatt von 3 % auf den Verkaufspreis gewährt.
(5) Bei nicht eingelösten Lastschriften und Rücklastschriften erheben wir eine Gebühr von 15,– Euro.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang
(1) Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit der Schriftform.
(2) Bei Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir für die Dauer der Verzögerung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen und Ausfall einer wichtigen Produktionsanlage. Sie berechtigen den Kunden nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadenersatz zu verlangen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Eine Schadenersatzpflicht wird dadurch nicht begründet.
(3) Bei Verzug und angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wobei die Nachfrist der Art und dem Umfang des Auftrags angemessen sein muss. Mindestens beträgt sie jedoch zwei Wochen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(5) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, mindestens jedoch einen Betrag von 15,- Euro. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 4 Verwendung von Marken und Werbetexten, Vertrieb
(1) In dem Verkauf der Waren liegt keine Lizenzierung zur Verwendung von geschützten Marken. Für die Bewerbung unserer Produkte wird die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen gestattet, jedoch behalten wir uns den jederzeitigen Widerruf vor. Werden Wortmarken verwendet, ist mit einem Hinweis, etwa durch das Zeichen „®“ (R im Kreis) auf den bestehenden Markenschutz hinzuweisen.
(2) Von uns erstellte Texte, insbesondere in Werbematerialen, sind nach Maßgabe des Urheberrechtes geschützt. Eine Verwendung solcher Texte ist nur nach vorheriger Genehmigung gestattet.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Vertriebsrichtlinien zur Qualitätssicherung

(1) Unsere Produkte werden ausschließlich und exklusiv über von uns autorisierte Kosmetikinstitute (Vertriebspartner) an Endkunden vertrieben.

(2) Der Grund hierfür ist insbesondere der, dass wir gewährleisten wollen, dass die Endkunden von qualifizierten Vertriebspartnern über unsere Produkte informiert werden, die unsere gesamte aktuelle Produktpalette kennen und vorführen können. Dies gilt im Besonderen für die Produkte der Marke SkinIdent, die nur über besonders berechtigte Exklusivinstitute vertrieben werden dürfen.

(3) Ein weiterer Grund ist der, dass unsere Produkte eine hohe Wirksamkeit haben. Sofern der Endkunde auch andere Produkte verwendet oder verwendet hat, sind Wechselwirkungen und/oder Umstellungsreaktionen möglich. Daher ist es nötig, dass die verkaufenden Kosmetikerinnen von uns eine qualifizierte Ausbildung erhalten, um die Produkte nach einer Hautanalyse richtig anzuwenden und die Endkunden beratend zu begleiten.

(4) Aus diesen Gründen ist auch ein Weiterverkauf von Waren an nicht von uns autorisierte Kosmetikinstitute nicht gestattet.

(5) Ebenfalls aus diesen Gründen beliefern wir keine Vertriebspartner, die unsere Waren ausschließlich über das Internet vertreiben.

(6) Soweit unsere Vertriebspartner neben dem Verkauf im Kosmetikinstitut noch einen Onlineshop betreiben, darf dieser nur für bereits bestehende Endkunden des Kosmetikinstituts zur Verfügung stehen, bei denen bereits eine Hautanalyse erfolgt ist und bei denen eine dauernde Kontrolle im Institut erfolgt. Gegen Zugang von Dritten muss der Onlineshop, beispielsweise mittels eines Passworts, geschützt sein. Der Onlineshop muss von hoher Qualität sein. Insbesondere muss die Umgebung und Präsentation dem hochwertigen Gesamtbild unseres Markenimages entsprechen und einen benutzerfreundlichen und schnellen Seitenaufbau gewährleisten. Der Vertriebspartner muss eine schnelle Lieferung bestellter Waren gewährleisten. Sofern in dem Onlineshop auch Kosmetikprodukte anderer Unternehmen angeboten werden sollen, muss eine klare Trennung und Abgrenzung zu deren Produkten erfolgen. Ein Verkauf über ebay und vergleichbare Auktionsformate im Internet kann diese Grundsätze nicht erfüllen und ist daher nicht gestattet.

(7) Die für Behandlungen von Endkunden vorgesehenen Räumlichkeiten unserer Vertriebspartner müssen vor jeder Behandlung in einem ordentlichen Zustand sein, d. h. insbesondere hygienisch gereinigt und aufgeräumt.

(8) Mit Kunden in Kontakt tretende Vertriebspartner und deren Mitarbeiter haben auf ein gepflegtes und tadelloses äußeres Auftreten zu achten.

(9) Vereinbarte Termine mit Kunden sind einzuhalten und, soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kunden rechtzeitig darüber zu informieren.